§ 129 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1990

§ 129

Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrherr

(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb anerkannt werden, wenn er durch seine Größe, seine Art und seine den Vorschriften der §§ 77 bis 94 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenen Ausbildungszweig (§ 122 Abs. 1) gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

(2) Als Lehrherr darf nur jemand anerkannt werden, dessen Lebenswandel in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht einwandrei ist und der die erforderliche fachliche Eignung (Abs. 3 bis 6) aufweist.

(3) Als für die Lehrlingsausbildung fachlich geeignet sind anzusehen:

  1. a) Absolventen der Universität für Bodenkultur;
  2. b) Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;
  3. c) Personen, die in dem jeweiligen Ausbildungszweig die Meisterprüfung abgelegt haben;
  4. d) Absolventen der Bundesförsterschule für den Ausbildungszweig „Forstwirtschaft“.

(4) Führen Personen gemäß Abs. 3 lit. c einen Betrieb, der für zwei oder mehrere Ausbildungszwecke anerkannt ist, so ist für die fachliche Eignung in allen anerkannten Zweigen die Ablegung der Meisterprüfung in einem Zweig ausreichend, wenn für die anderen Zweige eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristiche Person oder liegt sonst die Leitung des Betriebes nicht in den Händen des Eigentümers oder Pächters, darf der Dienstgeber nur unter der Voraussetzung als Lehrherr anerkannt werden, daß im Betrieb ein Dienstnehmer mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 3 oder 4 erfüllt.

(6) Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen, den sie vor dem 31. Dezember 1970 übernommen haben, können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 oder 4 als Lehrherr anerkannt werden, wenn eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann.

(7) Eine Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrherr ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind. Inbesondere ist einem Lehrherrn die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn er sich grober Pflichtverletzungen gegenüber dem Lehrling schuldig gemacht hat oder wenn Tatsachen hervorkommen, die den Lehrherrn in sittlicher oder fachlicher Hinsicht zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. Eine gerichtliche Verurteilung des Lehrherrn wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit zieht den Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen durch Erlöschen der Anerkennung als Lehrherr nach sich.

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