§ 129
Anerkennung als Lehrbetrieb und als Lehrherr
(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darf nur dann als Lehrbetrieb anerkannt werden, wenn er durch seine Größe, seine Art und seine den Vorschriften der §§ 77 bis 94 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenen Ausbildungszweig (§ 122 Abs. 1) gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.
(2) Als Lehrherr darf nur jemand anerkannt werden, dessen Lebenswandel in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht einwandrei ist und der die erforderliche fachliche Eignung (Abs. 3) aufweist.
(3) Als für die Lehrlingsausbildung fachlich geeignet sind anzusehen:
- a) Absolventen der Universität für Bodenkultur,
- b) Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten, deren Lehrplan dem jeweiligen Ausbildungszweig entspricht,
- c) Personen, die in dem jeweiligen Ausbildungszweig die Meisterprüfung abgelegt haben,
- d) Personen, die einen Betrieb führen, in dem verschiedene Zweige der Berufsausbildung (Landwirtschaft, Sondergebiet Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft, Sondergebiet Obstbau einschließlich Obstbaumpflege) erdorderlich sind, die entweder Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten sind oder die Meisterprüfgung in einem dieser Ausbildungszweige abgelegt haben,
- e) Absolventen der Bundesförsterschule für den Ausbildungszweig „Forstwirtschaft“.
(4) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristiche Person oder liegt sonst die Leitung des Betriebes nicht in den Händen des Eigentümers oder Pächters, daf der Dienstgeber nur unter der Voraussetzung als Lehrherr anerkannt werden, daß im Betrieb ein Dienstnehmer mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt.
(5) Personen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen, den sie vor dem 31. Dezember 1970 übernommen haben, können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 129 Abs. 3 als Lehrherr anerkannt werden, wenn eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann.
(6) Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen haben oder übernehmen, können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 129 Abs. 3 als Lehrherr anerkannt werden, wenn eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann und der erfolgreiche Besuch eines mindestens vierzigstündigen Ausbildungslehrganges nachgewiesen wird.
(7) Eine Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrherr ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind. Inbesondere ist einem Lehrherrn die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung abzuerkennen, wenn er sich grober Pflichtverletzungen gegenüber dem Lehrling schuldig gmeahct hat oder wenn Tatsachen hervorkommen, die den Lehrherrn in sittlicher oder fachlicher Hinsicht zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. Eine gerichtliche Verurteilung des Lehrherrn wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit zieht den Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen durch Erlöschen der Anerkennung als Lehrherr nach sich.
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