12. Abschnitt
Garagen
§ 129
Begriffsbestimmungen
(1) Garagen sind bauliche Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen.
(2) Stellplätze sind freie Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen.
(3) Nach der Größe der Anlage unterscheidet man
- a) Kleinanlagen bis zu einer Bodenfläche von 200 m2;
- b) Mittelanlagen mit einer Bodenfläche von über 200 m2 bis 1000 m2;
- c) Großanlagen mit einer Bodenfläche von über 1000 m2.
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