§ 129 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

12. Abschnitt

Garagen

§ 129

Begriffsbestimmungen

(1) Garagen sind bauliche Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen.

(2) Stellplätze sind freie Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen.

(3) Nach der Größe der Anlage unterscheidet man

  1. a) Kleinanlagen bis zu einer Bodenfläche von 200 m2;
  2. b) Mittelanlagen mit einer Bodenfläche von über 200 m2 bis 1000 m2;
  3. c) Großanlagen mit einer Bodenfläche von über 1000 m2.

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