Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch;
Entscheidung der Bezirksschiedskommission
§ 129.
(1) Gegen den Schiedsspruch kann binnen zweier Wochen nach dessen Zustellung die Berufung an die Bezirksschiedskommission (Abs. 2) erhoben werden. Die Berufung ist bei der Bezirksschiedskommission einzubringen.
(2) Die Landesregierung hat für den Wirkungsbereich jeder Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Jagdperiode eine Bezirksschiedskommission zu bilden. Sie ist am Sitze der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten und nach der Bezirksverwaltungsbehörde zu benennen, für deren Wirkungsbereich sie gebildet wird. Die Bezirksschiedskommission besteht aus einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Landesjagdverbandes bestellt werden. Auf die gleiche Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle tritt. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) kann zurückgenommen werden, wenn sie ihre Obliegenheiten nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise versehen.
(3) Die Bezirksschiedskommission ist vom Vorsitzenden acht Tage vorher zur Sitzung einzuberufen. Sie ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und der zwei weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig. Für die Entscheidung der Bezirksschiedskommission und für die Kosten gelten die §§ 125 und 126 sinngemäß.
(4) Gegen die Entscheidung der Bezirksschiedskommission kann binnen zweier Wochen nach Zustellung die Berufung an die Landeskommission (§ 130) erhoben werden.
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