§ 129 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 129

Einstweilige Verfügung

(1) Sobald ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, hat die Nachprüfungsbehörde auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Wird ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 127 Abs. 1 gestellt, können einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen werden.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nur zulässig, wenn zugleich die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 127 Abs. 1 beantragt wird.

(3) Der Antragsteller hat im Antrag die von ihm begehrten vorläufigen Maßnahmen, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründende Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.

(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Nachprüfungsbehörde die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstige Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.

(5) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidung des Auftraggebers bis zur Entscheidung der Nachprüfungsbehörde über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(6) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate nach Antragstellung, oder mit der Entscheidung der Nachprüfungsbehörde über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Die Nachprüfungsbehörde hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(7) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.

(8) Anträgen auf einstweilige Verfügungen, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages begehren, kommt bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Nachprüfungsbehörde hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines diesbezüglichen Antrages unverzüglich zu verständigen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag nicht erteilen.

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