§ 129
Ratenbewilligung
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
- (2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
- 1. bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
- 2. bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Land zu.
02.12.2019
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