§ 129 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 129
Ratenbewilligung

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Land zu.

02.12.2019

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