§ 129 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2019

§ 129
Entlassungsschutz

Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sowie bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 55 lit. a bis g ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. In den Fällen des § 55 lit. c und e ist der durch die Schwangerschaft, die Entbindung oder die Fehlgeburt der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.

20.01.2020

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