Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.2007

§ 0

Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

Kurztitel

Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 123/1998

Inkrafttretensdatum

29.03.2007

Außerkrafttretensdatum

17.04.2007

Langtitel

Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die

Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts

(Europol-Übereinkommen) samt Anhang und Erklärungen; Protokoll auf

Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union

betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung

eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt

Erklärung und Erklärung der Republik Österreich

(NR: GP XX RV 767 AB 984 S. 104 . BR: AB 5614 S. 635 .)

StF: BGBl. III Nr. 123/1998

Änderung

BGBl. III Nr. 193/1998 (K über Idat)

BGBl. III Nr. 81/1999

BGBl. III Nr. 120/2007 (NR: GP XXII RV 194 AB 354 S. 45 . BR: AB 6972 S. 705 .)

BGBl. III Nr. 121/2007 (NR: GP XXII RV 690 AB 788 S. 93 . BR: AB 7208 S. 718 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerks wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß dessen Fassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache - mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des EuGH-Protokolls - zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 45 Abs. 2 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 Abs. 2 des Protokolls wurde am 30. Jänner 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 45 Abs. 3 mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

ANHANG

ÜBEREINKOMMEN aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts

(Europol-Übereinkommen)

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind -

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995, IN DEM BEWUSSTSEIN der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben, IM HINBLICK DARAUF, daß Fortschritte bei der Solidarität und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, IN DER ERWÄGUNG, daß die entsprechenden Fortschritte es ermöglichen sollen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu verbessern,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß in dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) vereinbart worden ist,

IN KENNTNIS des Beschlusses des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, nach dem Europol in den Niederlanden eingerichtet wird und seinen Sitz in Den Haag erhält,

EINGEDENK des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität durch einen ständigen, zuverlässigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten herbeizuführen, DAVON AUSGEHEND, daß die in diesem Übereinkommen festgelegten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der zwei- oder mehrseitigen Zusammenarbeit nicht berühren dürfen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dem Schutz der Rechte des einzelnen, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, auch im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muß,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit von Europol nach diesem Übereinkommen die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften unberührt läßt, und in der Erwägung, daß Europol und die Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Interesse daran haben, Formen der Zusammenarbeit einzurichten, die beiden eine möglichst wirkungsvolle Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ermöglichen -

HABEN SICH auf die nachstehenden Bestimmungen GEEINIGT:

INHALT

TITEL I ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG

Artikel 1 Errichtung

Artikel 2 Ziele

Artikel 3 Aufgaben

Artikel 3a Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen

Artikel 3b Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher

Ermittlungen

Artikel 4 Nationale Stellen

Artikel 5 Verbindungsbeamte

Artikel 6 Automatisierte Informationssammlungen

TITEL II INFORMATIONSSYSTEM

Artikel 7 Errichtung des Informationssystems

Artikel 8 Inhalt des Informationssystems

Artikel 9 Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem

TITEL III ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN

Artikel 10 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener

Daten

Artikel 11 Indexsystem

Artikel 12 Errichtungsanordnung

TITEL IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG

Artikel 13 Unterrichtungspflicht

Artikel 14 Datenschutzstandard

Artikel 15 Datenschutzrechtliche Verantwortung

Artikel 16 Protokollierungsregelung

Artikel 17 Verwendungsregelung

Artikel 18 Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen

Artikel 19 Auskunftsanspruch

Artikel 20 Berichtigung und Löschung von Daten

Artikel 21 Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien

Artikel 22 Berichtigung und Aufbewahrung von Daten in Akten

Artikel 23 Nationale Kontrollinstanz

Artikel 24 Gemeinsame Kontrollinstanz

Artikel 25 Datensicherheit

TITEL V RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 26 Rechtsfähigkeit

Artikel 27 Organe und Europol

Artikel 28 Verwaltungsrat

Artikel 29 Direktor

Artikel 30 Personal

Artikel 31 Geheimhaltung

Artikel 32 Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung

Artikel 33 Sprachen

Artikel 34 Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Artikel 35 Haushalt

Artikel 36 Rechnungsprüfung

Artikel 37 Sitzabkommen

TITEL VI HAFTUNG UND RECHTSSCHUTZ

Artikel 38 Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger

Datenverarbeitung

Artikel 39 Sonstige Haftung

Artikel 39a Haftung bei Teilnahme von Europol an gemeinsamen

Ermittlungsgruppen

Artikel 40 Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 41 Vorrechte und Immunitäten

TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42 Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen

Artikel 43 Änderung der Übereinkommens

Artikel 44 Vorbehalte

Artikel 45 Inkrafttreten

Artikel 46 Beitritt neuer Mitgliedstaaten

Artikel 47 Verwahrer

Anhang Betreffend Artikel 2

Erklärungen

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