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Artikel 13 Europol-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

TITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG

Artikel 13

Unterrichtungspflicht

Europol unterrichtet die nationalen Stellen und auf deren Wunsch deren Verbindungsbeamten unverzüglich über die ihren Mitgliedstaat betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist. Informationen und Erkenntnisse über andere Straftaten von erheblicher Bedeutung, die Europol bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bekannt werden, dürfen ebenfalls übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066744

alte Dokumentnummer

N4199812180O

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