Artikel 6
Automatisierte Informationssammlungen
(1) Europol unterhält automatisierte Informationssammlungen, die sich zusammensetzen aus
- 1. dem in Artikel 7 vorgesehenen Informationssystem mit beschränktem und genau festgelegtem Inhalt, das einen schnellen Nachweis über die bei den Mitgliedstaaten und Europol vorhandenen Informationen ermöglicht,
- 2. den in Artikel 10 vorgesehenen Arbeitsdateien, die für unterschiedliche Dauer zu Zwecken der Analyse errichtet werden und umfassende Informationen enthalten, und
- 3. einem Indexsystem, das nach Maßgabe des Artikels 11 Angaben aus den Analysedateien nach Nummer 2 enthält.
(2) Die von Europol geführten automatisierten Informationssammlungen dürfen auf keinen Fall an andere EDV-Systeme mit Ausnahme des EDV-Systems der nationalen Stellen angeschlossen werden.
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