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Artikel 6a Europol-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2007

Artikel 6a

Verarbeitung von Informationen durch Europol

Europol kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auch Daten verarbeiten, um festzustellen, ob sie für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in die automatisierten Informationssammlungen nach Artikel 6 Absatz 1 aufgenommen werden können.

Die im Rat vereinigten Vertragsparteien legen mit Zweidrittelmehrheit die Voraussetzungen für die Verarbeitung solcher Daten, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu ihnen und ihre Verwendung, sowie Fristen für ihre Speicherung und Löschung, die sechs Monate nicht überschreiten dürfen, fest; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 14 gebührend Rechnung getragen. Der Verwaltungsrat bereitet den Beschluss der Vertragsparteien vor und hört die in Artikel 24 genannte gemeinsame Kontrollinstanz.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR40092320

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