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Artikel 14 Europol-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 14

Datenschutzstandard

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft spätestens bis zum Inkraftreten dieses Übereinkommens in seinem nationalen Recht in bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien im Rahmen der Anwendung dieses Übereinkommens die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Datenschutzstandards, der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung R15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.

(2) Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten darf erst beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet des jeweiligen, an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaats die nach Absatz 1 gebotenen datenschutzrechtlichen Regelungen in Kraft getreten sind.

(3) Europol beachtet bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 und der Empfehlung Nr. R 87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066745

alte Dokumentnummer

N4199812181O

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