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Artikel 7 Europol-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

TITEL II

INFORMATIONSSYSTEM

Artikel 7

Errichtung des Informationssystems

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben errichtet und unterhält Europol ein automatisiert geführtes Informationssystem. In das System werden die Daten unmittelbar eingegeben von den Mitgliedstaaten, vertreten durch die nationalen Stellen und die Verbindungsbeamten, unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Verfahren, und durch Europol hinsichtlich der Daten, die von Drittstaaten und Drittstellen übermittelt wurden oder aus der Analysetätigkeit hervorgegangen sind; die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die in dem Informationssystem gespeicherten Daten.

(2) Europol ist

  1. 1. zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit und zur Führung des Informationssystems und
  2. 2. verantwortlich für das ordnungsgemäße Funktionieren des Informationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Europol trifft insbesondere alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die in den Artikeln 21 und 25 genannten Maßnahmen in bezug auf das Informationssystem ordnungsgemäß durchgeführt werden.

(3) In den Mitgliedstaaten ist die nationale Stelle für die Kommunikation mit dem Informationssystem verantwortlich. Sie ist insbesondere für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 25 in bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genutzten Datenverarbeitungsanlagen, für die Überprüfung nach Artikel 21 und, soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich, in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens zuständig.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066738

alte Dokumentnummer

N4199812174O

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