Artikel 46
Beitritt neuer Mitgliedstaaten
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Dieses Übereinkommen tritt für den beitretenden Mitgliedstaat am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgt, oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums noch nicht in Kraft ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
10006071
Dokumentnummer
NOR12066778
alte Dokumentnummer
N4199812213O
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