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Artikel 32 Europol-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 32

Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung

(1) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol und die Verbindungsbeamten haben sich jeder Handlung und jeder Meinungsäußerung zu enthalten, die dem Ansehen von Europol abträglich sein oder seiner Tätigkeit schaden könnte.

(2) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol, die Verbindungsbeamten sowie alle anderen Personen, die zur Verschwiegenheit oder zur Geheimhaltung besonders verpflichtet worden sind, haben über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihres Amtes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, gegenüber allen nicht befugten Personen sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird durch Europol notifiziert, wobei auf die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes hinzuweisen ist; über die Notifizierung wird eine Niederschrift aufgenommen.

(3) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol, die Verbindungsbeamten sowie die nach Absatz 2 besonders verpflichteten Personen dürfen über die ihnen in Ausübung ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Angelegenheiten ohne vorherige Benachrichtigung des Direktors – bzw. im Falle des Direktors selbst des Verwaltungsrates – über den Fall weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(4) Jeder Mitgliedstaat behandelt eine Verletzung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verpflichtung zur Verschwiegenheit oder Geheimhaltung als einen Verstoß gegen seine Rechtsvorschriften über die Wahrung von Dienst- oder Berufsgeheimnissen oder seine Bestimmungen zum Schutz von Verschlußsachen.

Schlagworte

Dienstgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066764

alte Dokumentnummer

N4199812199O

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