Europol-Übereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

1. Dokumentalistische Gliederung: Anhang Betreffend Artikel 2 = Anlage 1 Erklärungen = Anlage 2 Protokoll (P1) = Anlage 3 Erklärungen zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens und des Protokolls = Anlage 4 2. vgl. Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol (P2), BGBl. III Nr. 131/1999 und Europol-Übereinkommen – Durchführung (Niederlande), BGBl. III Nr. 126/1999 3. Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß BGBl. III Nr. 123/1998 angepasst.

§ 0

Europol-Übereinkommen

Kurztitel

Europol-Übereinkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 123/1998

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

28.03.2007

Unterzeichnungsdatum

26.07.1995

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Langtitel

Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) samt Anhang und Erklärungen; rotokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung und Erklärung der Republik Österreich

StF: BGBl. III Nr. 123/1998 (NR: GP XX RV 767 AB 984 S. 104 . BR: AB 5614 S. 635 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 193/1998 (K über Idat P1)

BGBl. III Nr. 81/1999

BGBl. III Nr. 127/2004 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 128/2004 (K – Geltungsbereich P1)

BGBl. III Nr. 129/2004 (K – Geltungsbereich P2)

BGBl. III Nr. 15/2006 (K – Geltungsbereich P2)

BGBl. III Nr. 16/2006 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. III Nr. 18/2006 (K – Geltungsbereich P1)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Estland III 15/2006 P2, III 16/2006 Ü, III 18/2006 P1 *Lettland III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 *Litauen III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 *Malta III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 *Polen III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 *Slowakei III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 *Slowenien III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 *Tschechische R III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 *Ungarn III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2 *Zypern III 127/2004 Ü, III 128/2004 P1, III 129/2004 P2

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 45 Abs. 2 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 Abs. 2 des Protokolls wurde am 30. Jänner 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 45 Abs. 3 mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

  1. Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b und
  2. die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Europol-Übereinkommens in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Vertragswerks wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird das vorliegende Vertragswerk dadurch kundgemacht, daß dessen Fassungen in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache – mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des EuGH-Protokolls – zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

ANHANG

ÜBEREINKOMMEN

aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind -

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995, IN DEM BEWUSSTSEIN der dringenden Probleme, die sich aus dem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben, IM HINBLICK DARAUF, daß Fortschritte bei der Solidarität und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere einer Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, IN DER ERWÄGUNG, daß die entsprechenden Fortschritte es ermöglichen sollen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiter zu verbessern,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß in dem Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol) vereinbart worden ist,

IN KENNTNIS des Beschlusses des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, nach dem Europol in den Niederlanden eingerichtet wird und seinen Sitz in Den Haag erhält,

EINGEDENK des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität durch einen ständigen, zuverlässigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol und den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten herbeizuführen, DAVON AUSGEHEND, daß die in diesem Übereinkommen festgelegten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der zwei- oder mehrseitigen Zusammenarbeit nicht berühren dürfen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dem Schutz der Rechte des einzelnen, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, auch im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit zuteil werden muß,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit von Europol nach diesem Übereinkommen die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften unberührt läßt, und in der Erwägung, daß Europol und die Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Union ein gemeinsames Interesse daran haben, Formen der Zusammenarbeit einzurichten, die beiden eine möglichst wirkungsvolle Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ermöglichen -

HABEN SICH auf die nachstehenden Bestimmungen GEEINIGT:

INHALT

TITEL I

ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG

Artikel 1

Errichtung

Artikel 2

Ziele

Artikel 3

Aufgaben

Artikel 4

Nationale Stellen

Artikel 5

Verbindungsbeamte

Artikel 6

Automatisierte Informationssammlungen

 

 

TITEL II

INFORMATIONSSYSTEM

Artikel 7

Errichtung des Informationssystems

Artikel 8

Inhalt des Informationssystems

Artikel 9

Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem

 

 

TITEL III

ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN

Artikel 10

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

Artikel 11

Indexsystem

Artikel 12

Errichtungsanordnung

 

 

TITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ZUR INFORMATIONSVERARBEITUNG

Artikel 13

Unterrichtungspflicht

Artikel 14

Datenschutzstandard

Artikel 15

Datenschutzrechtliche Verantwortung

Artikel 16

Protokollierungsregelung

Artikel 17

Verwendungsregelung

Artikel 18

Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen

Artikel 19

Auskunftsanspruch

Artikel 20

Berichtigung und Löschung von Daten

Artikel 21

Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien

Artikel 22

Berichtigung und Aufbewahrung von Daten in Akten (Anm.: Aufbewahrung und Berichtigung von Daten in Akten)

Artikel 23

Nationale Kontrollinstanz

Artikel 24

Gemeinsame Kontrollinstanz

Artikel 25

Datensicherheit

 

 

TITEL V

RECHTSSTATUS, ORGANISATION UND FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Rechtsfähigkeit

Artikel 27

Organe und Europol (Anm.: Organe von Europol)

Artikel 28

Verwaltungsrat

Artikel 29

Direktor

Artikel 30

Personal

Artikel 31

Geheimhaltung

Artikel 32

Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung

Artikel 33

Sprachen

Artikel 34

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Artikel 35

Haushalt

Artikel 36

Rechnungsprüfung

Artikel 37

Sitzabkommen

 

 

TITEL VI

HAFTUNG UND RECHTSSCHUTZ

Artikel 38

Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung

Artikel 39

Sonstige Haftung

Artikel 40

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 41

Vorrechte und Immunitäten

 

 

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen

Artikel 43

Änderung der Übereinkommens (Anm.: Änderung des Übereinkommens)

Artikel 44

Vorbehalte

Artikel 45

Inkrafttreten

Artikel 46

Beitritt neuer Mitgliedstaaten

Artikel 47

Verwahrer

Anhang

Betreffend Artikel 2

Erklärungen

 

  

Anmerkung

1. Dokumentalistische Gliederung:

Anhang Betreffend Artikel 2 = Anlage 1

Erklärungen = Anlage 2

Protokoll (P1) = Anlage 3

Erklärungen zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens und des Protokolls = Anlage 4

2. vgl. Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol (P2), BGBl. III Nr. 131/1999 und Europol-Übereinkommen – Durchführung (Niederlande), BGBl. III Nr. 126/1999

3. Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß BGBl. III Nr. 123/1998 angepasst.

Schlagworte

Speicherungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR11006176

alte Dokumentnummer

N4199812167O

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