Artikel 37
Sitzabkommen
Die Bestimmungen über die Unterbringung von Europol im Sitzstaat und über die Leistungen, die vom Sitzstaat zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzstaat von Europol für die Mitglieder seiner Organe, seine stellvertretenden Direktoren, seine Bediensteten und deren Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach einstimmiger Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen Europol und dem Königreich der Niederlande geschlossen wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
10006071
Dokumentnummer
NOR12066769
alte Dokumentnummer
N4199812204O
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