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Artikel 37 Europol-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 37

Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung von Europol im Sitzstaat und über die Leistungen, die vom Sitzstaat zu erbringen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzstaat von Europol für die Mitglieder seiner Organe, seine stellvertretenden Direktoren, seine Bediensteten und deren Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach einstimmiger Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen Europol und dem Königreich der Niederlande geschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066769

alte Dokumentnummer

N4199812204O

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