Anlage 3 Lehrpläne - Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Anlage 3

Anlage III

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LEHRPLAN DES LEHRGANGES ZUR AUSBILDUNG VON ERZIEHERN ZU SONDERERZIEHERN (EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. 1. Art und Gliederung des Lehrplans

Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.

  1. 2. Unterrichtsprinzipien

Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.

  1. 3. Unterrichtsplanung

Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.

  1. 4. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf einer an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

In diesem Sinne können - ausgenommen im Pflichtgegenstand „Religion'' - durch schulautonome Lehrplanbestimmungen abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen der Anzahl der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen sowie seminaristische Unterrichtsformen und Blockungen vorgesehen werden. Des weiteren können, bei gleichzeitiger Herabsetzung von schon bestehenden Pflichtgegenständen, zusätzliche Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen geschaffen werden. Die gänzliche Streichung eines in der Stundentafel vorgesehenen Pflichtgegenstandes ist unzulässig. Die Summe der Wochenstunden in den einzelnen Semestern darf hiebei um höchstens zwei Wochenstunden gegenüber der in der Stundentafel vorgesehenen Summe der Wochenstunden pro Semester abweichen. Die Summe der Pflichtgegenstände (einschließlich allfälliger verbindlicher Übungen) darf die im Abschnitt IV (Stundentafel) ausgewiesenen Gesamtwochenstunden nicht überschreiten.

Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern für Berufstätige um bis zu zwei Semester verlängert werden; diesfalls sind vorbehaltlich der sonstigen Möglichkeiten der schulautonomen Gestaltung des Lehrplanes jedenfalls die Wochenstunden und die Lehrstoffe auf die einzelnen Semester aufzuteilen. An dem Lehrgang zur Ausbildung von Sondererziehern für Berufstätige kann der Unterricht in geblockter Form angeboten werden.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden, wobei das Bildungsziel des Lehrganges zur Ausbildung von Sondererziehern, besondere einschlägige Interessen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände vorgenommen werden oder in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß in einzelnen Unterrichtsgegenständen vorgesehen wird als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden.

In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung:

  1. 1. Auf die Bildungsaufgabe des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern ist Bedacht zu nehmen.
  2. 2. Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
  3. 3. Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
  4. 4. Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem

    Charakter kommt der Unterordnung unter das Bildungsziel des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern besondere Bedeutung zu.

    Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

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