Anlage 3
— II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern gemäß § 103 Abs. 3 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung hat die Aufgabe, Sondererzieher heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die sozialpädagogischen Aufgaben in Einrichtungen der Heil- und Sondererziehung zu erfüllen.
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