Anlage 3
— III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT (Bekanntmachung des Lehrplanes „Religion'' einschließlich
Religionspädagogik gemäß § 2 Abs. 2 des
Religionsunterrichtsgesetzes)
- a) Katholischer Religionsunterricht
Anlage I ist sinngemäß anzuwenden.
- b) Evangelischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erarbeitung eines biblisch-theologischen Verständnisses vom Wert des Menschen vor Gott als Begründung für eine liebevolle Zuwendung zum behinderten Kind und Jugendlichen. Erhebung der Möglichkeiten und Grenzen der intellektuellen Aufnahmefähigkeit behinderter Kinder und Jugendlicher für biblische Aussagen. Einübung des Frömmigkeitsvollzuges als Begegnung mit der Heilswirklichkeit.
Lehrstoff:
- 1. bis 4. Semester (je 1 Wochenstunde):
Exegese ausgewählter biblischer Texte, durch welche die Verantwortung für das behinderte Kind bzw. den behinderten Jugendlichen geweckt und gestärkt und das Gefühl der Geborgenheit in der Gemeinde Jesu Christi vermittelt werden kann. In Querverbindungen zur „Speziellen Berufskunde'' Anregung zu einer behinderungsspezifischen Religionspädagogik.
Umsetzung biblischer Texte in die Form des verkündigenden Erzählens, die vor allem zur Begegnung mit biblischen Einzelgestalten führt. Erschließung schlichten liturgischen Lebens; Feiern, Feste, Gebet, Lied, Spiel.
Didaktische Grundsätze:
Es wird die besondere Aufgabe sein, den Menschen, die bereit sind, mit behinderten Kindern und Jugendlichen zu arbeiten, im Gegensatz zu der in der Gesellschaft verbreiteten Ablehnung und Verständnislosigkeit gegenüber diesen Menschen die Gewißheit für ihren beruflichen Auftrag zu geben und sie zu befähigen, nicht nur den Kindern und Jugendlichen, sondern auch deren Eltern vom Evangelium her seelsorgerliche Hilfe zu leisten.
Da die intellektuelle Belehrung der Kinder und Jugendlichen eher im Hintergrund stehen wird, ist vielmehr aufzuzeigen, daß gerade für diese Kinder und Jugendlichen religiöses Vorleben wesentlich sein muß, wodurch jedes die Gewißheit erspüren soll, „daß ich einen Heiland habe''. Der Erzieher wird hier in besonderer Weise nach seiner eigenen Frömmigkeit gefragt.
- c) Altkatholischer Religionsunterricht
Allgemeines Bildungsziel und didaktische Grundsätze:
Das allgemeine Bildungsziel und die didaktischen Grundsätze sind die gleichen wie im Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen.
Lehrstoff:
- 1. bis 4. Semester (je 1 Wochenstunde):
- Erkennen der Grenzen und Möglichkeiten, die von der Behinderung her gegeben sind, um biblische Texte intellektuell aufzunehmen und dementsprechend biblische Aussagen - insbesondere Stellen des Evangeliums - sorgfältig auswählen, in einfache Sprache umsetzen, die Heilsbotschaft emotional erleben lassen.
- Wichtigste Aufgabe ist es, daß der Erzieher das Gefühl der Geborgenheit vermittelt, indem er den Jugendlichen in kirchliche Feste und Feiern einbezieht.
- Der Erzieher muß auch befähigt werden, mit Eltern und den Menschen aus der Umwelt des Behinderten zu arbeiten und ihnen durch Exegese ausgewählter biblischer Texte die Verantwortung für den behinderten Jugendlichen zu wecken und zu stärken.
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