Anlage 3
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LEHRPLAN DES LEHRGANGES ZUR AUSBILDUNG VON ERZIEHERN ZU SONDERERZIEHERN (EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- 1. Art und Gliederung des Lehrplans
Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.
- 2. Unterrichtsprinzipien
Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.
- 3. Unterrichtsplanung
Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.
- 4. Schulautonome Lehrplanbestimmungen
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand "Religion"), der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einen bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
4.2 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel
In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel für dieses Semester vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird.
Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzepts sowie unter Abstimmung auf pädagogische Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplans zu beachten.
Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden:
- 1. Der Pflichtgegenstand "Religion" ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen,
- 2. ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester) darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester) um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf.
Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände auf die einzelnen Semester kann schulautonom abgeändert werden;
Unterrichtsgegenstände mit nur einer Gesamtwochenstundenzahl sind zu vermeiden.
Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen abgeändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu ändern.
Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 4. Semester) festzulegen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.
Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern für Berufstätige um bis zu zwei Semester verlängert werden; diesfalls sind vorbehaltlich der sonstigen Möglichkeiten der schulautonomen Gestaltung des Lehrplanes jedenfalls die Wochenstunden und die Lehrstoffe auf die einzelnen Semester aufzuteilen. An dem Lehrgang zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern für Berufstätige kann der Unterricht in geblockter Form angeboten werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Pflichtgegenstand "Instrumentalunterricht" zusätzlich zu den vom Schulleiter festgelegten Instrumenten als Alternative für den Schüler weitere im Lehrplan vorgesehene Instrumente festgelegt werden. Die Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes sowie die didaktischen Grundsätze der schulautonom zusätzlich festgelegten Instrumente sind dem VI. Abschnitt zu entnehmen. Ferner können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte gesetzt werden, darüber hinaus kann der Unterricht teilweise in geblockter Form angeboten werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann die Praxis darüber hinaus unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und der zur Verfügung stehenden Praxis- und Besuchsstätten zum Teil geblockt werden.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden, wobei das Bildungsziel des Lehrgangs zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern, besonders einschlägige Interessen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände vorgenommen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze zu enthalten.
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