Anlage 1
— 9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a
(Dienstführende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
9.1. Eine in den Z 9.2 bis 9.8 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den 9.10 und 9.11 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
- a) Kommandant der Polizeiinspektion Spielfeld,
- b) Leiter des Verkehrsreferates beim Bezirkspolizeikommando für Liezen,
- c) Kommandant der Polizeiinspektion Wien Goethegasse,
- d) Kommandant der Polizeiinspektion Leonding,
- e) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
- a) Kommandant der Polizeiinspektion Lienz,
- b) Leiterin oder Leiter des Ermittlungsbereiches Diebstahl im Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Tirol,
- c) Kommandant der Polizeiinspektion Bad Ischl.
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
- a) Kommandant einer Polizeiinspektion oder Fachinspektion sofern dieser nicht einer höherwertigen Funktionsgruppe zugeordnet ist,
- b) Leiter des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando für Baden,
- (Anm.: lit. c aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 113/2017)
- d) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels.
9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
- (Anm.: lit. a und b aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 113/2017)
- c) Stellvertretender Leiter einer Erhebungsgruppe für Vermögensdelikte beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos für Graz.
9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
- a) Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion Niederösterreich,
- b) Qualifizierter Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Linz,
- c) Qualifizierter Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Dornbirn,
- d) im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Stein-Außenstelle Meidling im Tal.
9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
- a) Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Salzburg,
- b) Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Seefeld,
- c) im Justizwachdienst: Diensteinteiler in der Justizanstalt Salzburg.
9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
- a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für Einsatztraining in der Abteilung für Sondereinheiten der Landespolizeidirektion Wien,
- b) im Justizwachdienst: Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben Außenstelle Judenburg.
9.9. Eine Verwendung der Funktionsgruppe GL ist zB: die Dienstführende oder der Dienstführende in Einsatzfunktion im Wachzimmer der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
Ausbildung
9.10. Der erfolgreiche Abschluß
- a) der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
- b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a
9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist
- a) die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b,
- b) für jene Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2b, die mit Sondervertrag für den grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich aufgenommen wurden, die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Gesamtdienstzeit einschließlich einer mindestens 45 Monate dauernden praktischen Verwendung im Exekutivdienst.
9.12.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40230126
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