§ 96 Bgld. BSchG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2001

§ 96

Auflage von Vorschriften

In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:

  1. 1. das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001;
  2. 2. die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie
  3. 3. die gemäß § 95 Abs. 2 erlassenen Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.

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