§ 85 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 85

Schutzausrüstung und Arbeitskleidung

(1) Dienstnehmern ist eine geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, wenn für sie bei der Verrichtung der Arbeit ein ausreichender Schutz des Lebens und der Gesundheit auf andere Weise nicht erreicht wird.

(2) Die Arbeitskleidung muß so beschaffen sein, daß durch sie eine zusätzliche Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nicht bewirkt wird.

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