§ 85 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 85

Vorgehen bei der Prüfung

(1) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien zu erfolgen.

(2) Im Einzelnen ist zu prüfen,

  1. 1. ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
  2. 2. die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters;
  3. 3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
  4. 4. die Angemessenheit der Preise;
  5. 5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

(3) Soweit ein Angebot die Weitergabe von Teilleistungen an Subunternehmer vorsieht, ist jedenfalls zu prüfen, ob die angegebenen Subunternehmer die erforderliche Befugnis, die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters erforderliche technische Leistungsfähigkeit sowie die besondere berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 43 zur Erbringung der vorgesehenen Teilleistungen besitzen.

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