§ 85 K-KAO

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.1999

§ 85

Abgabenbefreiung

Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller Tatbestände nach diesem Gesetz, die Landesorgane berechtigen, eine Verwaltungsabgabe einzuheben, von deren Entrichtung befreit.

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