Aufruf zum Wettbewerb
§ 85.
(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat
- 1. durch eine gemäß den Mustern in Anhang X zu erstellende Vergabebekanntmachung oder
- 2. durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 83 oder
- 3. durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems gemäß § 89 Abs. 9
zu erfolgen.
(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 83 ist nur zulässig, wenn
- 1. in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und
- 2. die Bekanntmachung
- a) den Hinweis, daß dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie
- b) die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
enthält und
- 3. der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen.
(3) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
(4) Die in Abs. 1 genannten Bekanntmachungen sind nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 und 4 dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)