§ 85
Reisekostenersatz
(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten
- 1. für seine Person die Reisekostenvergütung gemäß §§ 59 und 60 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
- 2. für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß § 5 eine Kinderzulage gebührt, die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die §§ 59 und 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.
(2) Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.
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