§ 85 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Aufzeichnungen

§ 85.

(1) Der Eigentümer des Federwildes hat über die Inverkehrsetzung von Eiern des Federwildes Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem Burgenländischen Landesjagdverband jährlich Meldung zu erstatten.

(2) Über Verlangen ist Organen der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

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