8. Abschnitt
Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 85
Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
- 1. Austritt,
- 2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
- 3. Entlassung,
- 4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,
- 5.
- a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 6,
- b) Wegfall der Ernennungserfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen, oder
- 6. Tod.
(1a) entfällt
(2) Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch:
- 1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
- 2. Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
- a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
- b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
- c) die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.
- Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass diese Nachsicht widerrufen wird.
- 3. entfällt
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
03.12.2019
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