§ 85 K-VStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1998

16. Abschnitt

Haushalt der Stadt

§ 85

Voranschlag

(1) Der Gemeinderat hat vor Schluß jeden Jahres die Einnahmen und die Ausgaben der Stadt für das folgende Jahr durch einen Voranschlag festzustellen. Gleichzeitig hat der Gemeinderat den Dienstpostenplan zu beschließen.

(2) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Stadt für das kommende Jahr.

(3) Vor der Beschlußfassung durch den Gemeinderat ist der Entwurf des Voranschlages durch eine Woche während der Amtsstunden im Rathaus zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist durch Anschlag kundzumachen. Jeder Gemeindebürger hat das Recht, innerhalb der Auflagefrist Einwendungen schriftlich beim Magistrat einzubringen.

(4) Der Gemeinderat hat rechtzeitig eingebrachte Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag in Erwägung zu ziehen.

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