15. Abschnitt
Aufsicht und Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes
§ 85
Bewilligung der Errichtung, Teilung,
Auflassung und Stillegung
(1) Die Errichtung, Teilung, Auflassung und Stillegung einer öffentlichen Pflichtschule einschließlich der Errichtung oder Auflassung von Expositurklassen (§ 11 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2) bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Errichtung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen der §§ 11, 18, 25, 32 oder 39 gegeben sind. Die Teilung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 47 gegeben sind. Die Auflassung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 gegeben sind. Die Stillegung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 gegeben sind.
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