§ 85
Zusatzpension
(1) Einem nach § 79 unkündbar gestellten Vertragsbediensteten ist, sofern er auf 25 v.H. der ihm gesetzlich gebührenden Abfertigung nach § 83 verzichtet, eine Zusatzpension zu gewähren.
(2) Die Verzichtserklärung muß binnen drei Monaten nach Enden des Dienstverhältnisses beim Dienstgeber einlangen.
(3) Eine Zusatzpension gebührt nur jenen Vertragsbediensteten, die bei Enden ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Abfertigung und Pensionsleistung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189, haben.
(4) Die Zusatzpension beträgt:
- a) nach einer ununterbrochenen Dienstzeit zum Land Kärnten von 30 Jahren
- in der Entlohnungsgruppe a - 7,80 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe b - 6,14 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe c - 4,59 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe d - 3,76 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe e - 2,93 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe p1 - 3,94 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe p2 - 3,85 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe p3 - 3,76 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe p4 - 3,12 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe p5 - 3,03 Prozent
- des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2.
- b) nach einer ununterbrochenen Dienstzeit zum Land Kärnten von 35 Jahren
- in der Entlohnungsgruppe a - 8,25 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe b - 6,60 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe c - 5,14 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe d - 3,94 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe e - 3,12 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe p1 - 4,22 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe p2 - 4,22 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe p3 - 4,13 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe p4 - 3,30 Prozent
- in der Entlohnungsgruppe p5 - 3,21 Prozent
- des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2.
(4a) Den Entlohnungsgruppen des Abs. 4 entsprechen folgende Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k:
- a = ks1, ks2, ks3, ks4, k 1b, k 1c
- b = k 2b, k 2c, k 4a, k 4b
- c = k 2a, k 3a, k 3b, k 3c, k 5b, k 5c, k 7
- d...= ..k 5a, k 6b, k 6c, k 6d
- e = k 6a
- p1 = k 8c
- p2 = k 8b
- p3 = k 8a, k 9c
- p4 = k 9b
- p5 = k 9a
(4b) Die Entlohnungsgruppe l 2b1 des Entlohnungsschemas I L entspricht der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I und die Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas I L entspricht der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I.
(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten Zeiten sind in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(6) Zur Zusatzpension gebührt in den Monaten März, Juni, September und November ein Zuschlag in der Höhe von 50 v.H. der Zusatzpension.
(7) Die Witwe und der überlebende eingetragene Partner haben Anspruch auch 60 v.H. der dem anspruchsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Partner im Monat des Ablebens gebührenden Zusatzpension.
(8) Für die Beurteilung des Anspruches der Witwe und des überlebenden eingetragenen Partners auf die Zusatzpension gilt § 243 Abs. 1 bis 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß.
(9) Die Bestimmungen des § 36 finden sinngemäß Anwendung.
(10) Die im Abs. 4 ermittelten Beträge sind auf volle Eurobeträge aufzurunden.
03.12.2019
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