§ 85
Berufung
(1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen in den in § 83 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen einer Woche schriftlich oder telegrafisch Berufung an die Schulbehörde erheben. Die Berufung ist beim Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
(2) Gegen Entscheidungen in Zeugnissen ist nur in den Fällen, daß
- a) die Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§ 35),
- b) der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 54 Abs. 6, § 58),
eine Berufung an die Schulbehörde zulässig. Die Berufung ist innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung beim Schulleiter schriftlich oder telegrafisch einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstiger Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.
(3) Die Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit “Nicht genügend" stützt,
- a) der Berufung stattzugeben, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß die auf “Nicht genügend" lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war; zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen.
- b) die Berufung abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß die auf “Nicht genügend" lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war.
- c) das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach lit. a oder b ausreichen und den Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen;
wenn der Berufungswerber diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die Berufung abzuweisen;
andernfalls ist ihr stattzugeben und die Note auf
Grund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.
(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 3 lit. c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung ( § 57 Abs. 5) mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
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