§ 85 K-KStR 1998

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.1998

§ 85

Voranschlagsprovisorium

Ist der Voranschlag bei Jahresbeginn noch nicht festgestellt, so dürfen neben den auf Grund der Gesetze oder aus Verpflichtungen des Vorjahres fälligen Zahlungen nur solche Ausgaben geleistet werden, die bei sparsamster Wirtschaftsführung notwendig sind, um die Verwaltung der Stadt in geordnetem Gang zu erhalten. Die Ausgaben dürfen innerhalb eines Monats ein Zwölftel der im Voranschlag des Vorjahres festgestellten Ausgaben nicht übersteigen, sofern es sich nicht um termingemäß zu leistende Verpflichtungen handelt.

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