§ 85 K-GBWO

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2002

§ 85

Nachwahl

(1) Endet das Amt des Bürgermeisters vorzeitig oder scheidet ein gewählter Bürgermeister aus oder tritt ein im § 84 Abs. 5 genannter Fall ein und finden innerhalb von sechs Monaten nach dem vorzeitigen Enden des Amtes keine allgemeinen Gemeinderatswahlen statt, so hat die Landesregierung eine Nachwahl durch Verordnung auszuschreiben.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. In der Verordnung ist auch der Wahltag für eine allenfalls erforderliche Stichwahl des Bürgermeisters anzuführen, wobei als Tag für die Stichwahl der zweite Sonntag nach dem Wahltag festzulegen ist. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 und 4 sind dabei anzuwenden.

(3) Wahlvorschläge für die Nachwahl des Bürgermeisters dürfen nur von den im Gemeinderat vertretenen Parteien eingebracht werden. Sie dürfen nur auf Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft lauten. Die Reihenfolge der Wahlwerber auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die von der vorgeschlagenen Partei bei der letzten Gemeinderatswahl erreicht wurde. Ein Wechsel in der Person des zustellungsbevollmächtigten Vertreters kann durch eine von der Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Parteiliste unterfertigte Erklärung herbeigeführt werden. Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind jene Wahlbehörden berufen, die vor den letzten allgemeinen Gemeinderatswahlen gebildet wurden. Im übrigen gelten für die Nachwahlen die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß, wobei in der nach dem Muster Anlage 3 gestalteten Wahlkarte der Ausdruck “Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl" jeweils durch den Ausdruck “Bürgermeisternachwahl" ersetzt wird.

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