6. Abschnitt
Leistungsfeststellung
§ 85
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Landesregierung über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten.
(2) Vorgesetzter im Sinne dieses Abschnittes ist jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Landesregierung dazu bestimmt ist.
02.12.2019
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