§ 85
Wirkung der Bildung eines Gemeindeverbandes
(1) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.
(2) Der 18. Abschnitt über den Haushalt der Gemeinde gilt sinngemäß für Gemeindeverbände.
(3) Obliegen dem Gemeindeverband behördliche Aufgaben aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, so ist ein Organ zur Entscheidung über die Berufungen vorzusehen, das endgültig entscheidet. Hinsichtlich der Vorstellung gegen diese Bescheide gilt § 95 sinngemäß.
(4) Für das Dienst- und Besoldungsrecht von Gemeindeverbandsbediensteten gilt das Gemeindebedienstetengesetz 1992 in seiner jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(5) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Gemeindeverbände nach § 84a.
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