§ 85
Bezugsreduzierung bei teilweiser Außerdienststellung gemäß § 66
(1) Eine teilweise Dienstfreistellung gemäß § 66 Abs. 1 (wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) bewirkt eine Kürzung des Monatsbezuges, die dem prozentuellen Ausmaß der Arbeitsstunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Diese Kürzung ist für den Zeitraum wirksam, für den der oder dem Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge einer oder eines Bediensteten, die oder der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und die oder der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25% zu kürzen.
(2) Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse in jedem Fall dem Land zu ersetzen. Ein Verbrauch in gutem Glauben kann nicht eingewendet werden.
(3) Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.
(4) Von den Dienstbezügen im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Diese gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn die oder der Bedienstete die volle Wochendienstleistung überschreitet.
23.12.2019
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