Tritt laut LGBl. Nr. 26/2017 außer Kraft.
§ 85
Aufzeichnungen
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Federwildes hat über die Inverkehrsetzung von Eiern des Federwildes Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem Landesjagdverband jährlich Meldung zu erstatten.
(2) Über Verlangen ist Organen der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
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