§ 85 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.1997

2. Abschnitt

Beschränkung des Verkehrs mit geschontem Wild;

Verkaufserlaubnisse

§ 85.

(1) Ganzjährig geschontes Wild darf nicht gehalten, zum Verkauf angeboten, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr gebracht, versendet oder erworben werden. Die gilt nicht für solches Wild,

  1. a) das vor dem 1. 1. 1982 in die Gewahrsame des Halters gelangt ist oder von diesen Tieren nachweislich abstammt;
  2. b) das aus einem Schau- oder Zuchtgehege (§ 11) oder aus Tierschutzhäusern stimmt;
  3. c) für das eine Genehmigung nach § 82 Abs. 4 erteilt wurde.

(2) Teile ganzjährig geschonter Tiere (Präparate von Wild, Decken, Felle, Eier u.dgl.) dürfen nicht verkauft, zum Verkauf bereitgehalten oder mit Ausnahme des Abs. 3 sonst in Verkehr gebracht oder erworben werden. Dies gilt nicht für Teile solcher Tiere, wenn der Nachweis erbracht wurde, daß sie von in Abs. 1 genannten Tieren stammen.

(3) Der Jagdausübungsberechtigte darf ganzjährig geschonte, tot oder verletzt aufgefundene Tiere behalten oder an Schulen, Museen oder wissenschaftliche Institute abgeben. Er hat jedoch den Fund der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer Woche zu melden.

(4) Wer Tiere oder Teile von Tieren (Abs. 1 oder 2) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Bezirksverwaltungsbehörde und den Jagdschutzorganen über Verlangen nachzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, in Betriebsräumen von Tierpräparatoren Einschau zu nehmen. Die Einschau ist während der Geschäfts- oder Betriebsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist, daß auch zu anderer Zeit in diesen Räumen gearbeitet wird, auch zu dieser Zeit, zulässig.

(5) Hinsichtlich der Vogelarten Graugans, Pfeifente, Krickente, Spießente, Tafelente, Reiherente, Eiderente, Alpenschneehuhn, Auerhuhn und Bläßhuhn ist der Verkauf von toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen, sofern diese Vögel rechtmäßig erlegt wurden, erlaubt.

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