§ 85
Abschussliste
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in ihrem oder seinem Jagdgebiet erlegte, verendete oder gefallene Wild aller Art in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschussliste unverzüglich zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschussliste für jenes Jagdgebiet zu verzeichnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Bei jedem abschussplanpflichtigen Wildstück ist ferner der Tag der Erlegung, das Gewicht, - davon ausgenommen sind das Auer- und Trappwild - bei Trophäenträgern die Altersklasse, Name und Anschrift der Erlegerin oder des Erlegers sowie Art der Verwertung bzw. die Unverwertbarkeit des Wildstückes zu vermerken. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Art und den näheren Inhalt der zu führenden Abschusslisten festzulegen.
(2) Zur Führung der Abschussliste ist ausschließlich die durch Verordnung festgelegte Form zu verwenden und vollständig auszufüllen.
(3) Die Abschussliste hat während des Jagdjahres bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten, falls sich deren oder dessen Wohnsitz außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei den für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorganen aufzuliegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, durch ihre Amtsorgane jederzeit in die Abschussliste Einsicht zu nehmen. Zur Einsichtnahme in die Abschussliste sind ferner die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter berechtigt.
(4) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen. Bis spätestens 1. Februar jeden Jahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Abschlussliste schriftlich in zweifacher Ausfertigung oder in digitaler Form über den Jagdkataster vorzulegen.
(5) Für umfriedete Eigenjagdgebiete gilt ausschließlich die Bestimmung des § 10 Abs. 4.
17.05.2017
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