3. Abschnitt
Zweites Ermittlungsverfahren
§ 80
Parteien, die am Ermittlungsverfahren teilnehmen
(Verfassungsbestimmung)
Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die
- 1. im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5 vH der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und
- 2. einen Landeswahlvorschlag (§ 81) eingebracht haben.
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