§ 80
Amtstafel
(1) Im Gemeindeamt ist an für jedermann zugänglicher Stelle eine Amtstafel anzubringen.
(2) Die Amtstafel ist zur Kundmachung von Verordnungen und für die sonstigen durch ein Gesetz vorgeschriebenen Kundmachungen bestimmt. Sie hat ferner der Veröffentlichung von Dienstordnungen und Kollektivverträgen, von Tarifen und sonstigen Vertragsbedingungen der Unternehmungen der Gemeinde zu dienen. § 15 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Erfordern die an der Amtstafel angeschlagenen Veröffentlichungen, daß sie rasch einem möglichst großen Personenkreis zur Kenntnis gelangen, und enthalten die zuständigen Gesetze keine Sondervorschriften, so kann der Bürgermeister anordnen, daß diese Veröffentlichungen durch die Hauseigentümer an einer allen Hausbewohnern zugänglichen, gut sichtbaren Stelle anzuschlagen sind. Die Nichtbefolgung einer solchen Verordnung kann als Verwaltungsübertretung erklärt werden.
(4) Ausfertigungen der an der Amtstafel angeschlagenen Veröffentlichungen sind an geeigneten Stellen des Gemeindegebietes öffentlich zugänglich zu machen.
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