§ 80 K-GHO

Alte FassungIn Kraft seit 06.2.1999

§ 80

Gemeindeverbände

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeindeverbände im Sinne des § 84 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung und für Gemeindeverbände, die durch Landesgesetz oder durch Vollzugsakte auf Grund von Landesgesetzen gebildet wurden, sinngemäß. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Gemeindeverbände nach § 84a der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung mit der Maßgabe, daß die Abweichungen des § 84a Abs. 1 zu berücksichtigen sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach.

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