§ 80 ElWG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Berichtspflicht

§ 80.

(1) Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Erfahrungsbericht über das Funktionieren des Elektrizitäts-Binnenmarktes und der Vollziehung dieses Gesetzes vorzulegen.

(2) Netzbetreiber haben bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über die in ihrem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes gemachten Erfahrungen vorzulegen.

(3) Betreiber von Verteilernetzen haben zusätzlich bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über das im § 40 Abs. 2 vorgegebene Ziel vorzulegen.

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