§ 80 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 80
Gehalt

(1) Das Gehalt der Gemeindemitarbeiterin wird durch die Gehaltsklasse, welche sich nach § 81 Abs. 5 entsprechend der Zuordnung zu einer Modellstelle ergibt, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung).

(2) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse (Überstellung), ist der Vorrückungsstichtag neu zu berechnen (§ 82). Ist das Gehalt in der höheren Gehaltsklasse nach Ermittlung des neuen Vorrückungsstichtages und der neuen Gehaltsstufe in der höheren Gehaltsklasse geringer als in der bisherigen Gehaltsklasse, erfolgt die Einstufung jedenfalls in jene Gehaltsstufe der neuen Gehaltsklasse, deren Gehalt zumindest 50 Euro über dem Gehalt der bisherigen Einstufung liegt. Werden mehrere Gehaltsklassen auf einmal übersprungen, so ist dieser Betrag mit der Anzahl der übersprungenen Gehaltsklassen zu vervielfachen.

(3) Das Gehaltsschema umfasst 23 Gehaltsklassen.

(4) Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von drei Punkten. Das Gehaltschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt.

04.12.2019

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