§ 80 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 80

Amtstafel

(1) Im Gemeindeamt ist an einer für jede Person zugänglichen Stelle eine Amtstafel anzubringen. Die Amtstafel darf in Form eines Bildschirmes eingerichtet werden.

(2) Die Amtstafel ist für gesetzlich vorgeschriebene Kundmachungen, soweit es sich nicht um Verordnungen der Gemeinde handelt, die im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen sind, bestimmt. Sie hat ferner der Veröffentlichung von Dienstordnungen und Kollektivverträgen, von Tarifen und sonstigen Vertragsbedingungen der Unternehmen der Gemeinde zu dienen.

(3) Kundmachungen im Sinne des Abs. 2, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, sind im Gemeindeamt durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Tag des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel und der Tag der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken.

(4) Erfordern die an der Amtstafel angeschlagenen Kundmachungen, dass sie rasch einem möglichst großen Personenkreis zur Kenntnis gelangen und enthalten die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen keine Sondervorschriften, kann der Bürgermeister mit Verordnung anordnen, dass diese Kundmachungen durch die Hauseigentümer an einer allen Hausbewohnern zugänglichen, gut sichtbaren Stelle anzuschlagen sind. Die Nichtbefolgung der Verordnung kann zur Verwaltungsübertretung erklärt werden.

(5) Jede Person hat das Recht beim Gemeindeamt gegen angemessenes Entgelt Kopien oder Ausdrucke von Kundmachungen im Sinne des Abs. 2 zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.

05.01.2023

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