§ 80 Bgld. KAG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 45/2001 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 45/2001

5. Hauptstück

Maßnahmen nach dem Heeresversorgungsgesetz

§ 80

Besondere Bestimmungen für die Inanspruchnahme von
Krankenanstalten nach dem Heeresversorgungsgesetz

(1) Wird einem Patienten nach dem Heeresversorgungsgesetz Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so sind der öffentlichen Krankenanstalt die gemäß § 58 festgesetzten LKF-Gebühren oder Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.

(2) Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Krankenanstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe der Pflegegebührenersätze durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Verträge bedürfen, wenn sie von einem Bundessozialamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

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