§ 80 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.2005

LGBl. Nr. 55/2005

3. Abschnitt

Zweites Ermittlungsverfahren

§ 80

Parteien, die am Ermittlungsverfahren teilnehmen
(Verfassungsbestimmung)

Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die

  1. 1. im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 4 vH der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und
  2. 2. einen Landeswahlvorschlag (§ 81) eingebracht haben.

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